Denn wie vorne (E. V.E.4. und V.F.2a) erwogen, weist das dem Cash Management der X.______-Gruppe zugrundeliegende Rechtsverhältnis zumindest Elemente des Kontokorrentkreditvertrags auf. Es kann daher mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden (Art. 318 OR analog; vgl. Jagmetti, a.a.O., S. 115 f.). Ausserdem war es die Beklagte selbst, welche – gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin – als zentrale Abrechnungsstelle Dreh- und Angelpunkt des Konzernclearings war.