Andererseits ist – stets die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest buchmässig Erträge aus Zinsdifferenzen (Soll- und Habenzinsen auf Kontokorrentkonten) erzielte, ihr aus der in Frage stehenden vertraglichen Bindung also auch Vorteile erwuchsen (vgl. auch vorne, u.a. E. V.F.3.). Vor allem aber stand der Beklagten stets die Handlungsoption offen, das Konzern-Cash Management innert kurzer Frist zu beenden. Denn wie vorne (E. V.E.4. und V.F.2a) erwogen, weist das dem Cash Management der X.______-Gruppe zugrundeliegende Rechtsverhältnis zumindest Elemente des Kontokorrentkreditvertrags auf.