3. | Indem die Beklagte in der X.______-Gruppe gemäss deren Cash Management-Konzept über Jahre hinweg als zentrale Abrechnungsstelle fungierte und infolge der vorne (E. V.F.4.) beschriebenen Novationen Debitorenrisiken auf sie abgewälzt wurden, liegt gewiss eine intensive vertragliche Bindung vor. Andererseits ist – stets die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest buchmässig Erträge aus Zinsdifferenzen (Soll- und Habenzinsen auf Kontokorrentkonten) erzielte, ihr aus der in Frage stehenden vertraglichen Bindung also auch Vorteile erwuchsen (vgl. auch vorne, u.a. E. V.F.3.).