Geht es um die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, ist nach der Rechtsprechung in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 ZGB Zurückhaltung geboten: Eine vertragliche Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind. Dies gilt grundsätzlich auch für juristische Personen (BGE 138 III 322, E. 4.3.2.; BGE 114 II 159, E. 2a).