2. | Gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Nach dieser Bestimmung sind somit sowohl übermässige Verpflichtungen als auch solche, die den höchstpersönlichen Kernbereich der Persönlichkeit betreffen, unzulässig (BGE 136 III 401, E. 5.4). Geht es um die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, ist nach der Rechtsprechung in der Annahme eines Verstosses gegen Art.