Sie sei aufgrund dieser ihr aufgedrängten Rolle in ihrer wirtschaftlichen Freiheit derart eingeschränkt worden, dass die Grundlagen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen seien. Schliesslich sei sie deswegen in die Insolvenz getrieben worden. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 27 ZGB vor. Rechtsfolge sei gemäss Art. 20 OR die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte, welche den klägerischen Forderungen zugrunde liegen. | |