1. | Die Beklagte macht geltend (act. 40 Rz. 315 ff.; act. 92 Rz. 116 ff., vgl. auch act. 92 Rz. 91 betreffend Spruchreife), ihr sei gegen ihren Willen ein rein fremdnütziges Handeln als gruppeninterne Cash Pool Leaderin und Clearingstelle aufgezwungen worden und sie habe ungefragt sowie ohne Gegenleistung das Bonitätsrisiko gegenüber insolventen Gruppengesellschaften und Aktionären übernehmen, also ausschliesslich im Interesse von Drittparteien handeln müssen. Sie sei aufgrund dieser ihr aufgedrängten Rolle in ihrer wirtschaftlichen Freiheit derart eingeschränkt worden, dass die Grundlagen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen seien.