__ AG von der Beklagten gezogenen und von den genannten Gesellschaften anerkannten und somit novierten Kontokorrentsalden (vgl. vorne, E. V.F.4.) behalten demzufolge weiterhin ihre selbständige Natur. Die Novationen wirken entgegen der Beklagten ungeachtet des bei der Nebenintervenientin erfolgten Einsetzens dieser Saldoforderung in eine neue Rechnung (Dezember 2003) fort. | | | G. Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) | | | |