geschehen können. Indes behauptete bislang keine der Parteien, dass für Monate nach dem November 2003 von der Beklagten noch derartige Kontoauszüge erstellt und den X.______-Gruppengesellschaften zugestellt worden sind (vgl. vorne, E. V.F.11b). Die per 30. November 2003 in Bezug auf die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG von der Beklagten gezogenen und von den genannten Gesellschaften anerkannten und somit novierten Kontokorrentsalden (vgl. vorne, E. V.F.4.) behalten demzufolge weiterhin ihre selbständige Natur.