Denn erstens betraf jener Entscheid einzig die betreibungsrechtliche Frage der Eignung einer unterschriftlichen Anerkennung eines Kontokorrentsaldos als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bei Vortrag desselben auf neue Rechnung und nicht das vorliegend interessierende Vertragsrecht. Zweitens soll auch gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid die Fortführung des Kontokorrents nur dann eine Schuldanerkennung aufheben, wenn die Buchungen „einverständlich“ in einem fortgesetzten Kontokorrentverhältnis erfolgen (BGE 138 III 797, E. 4.2).