117 Abs. 1 und 2 OR). Eine Schuldanerkennung verliert nicht deswegen ihre Wirkung, weil die Gläubigerin zusätzliche Forderungen geltend macht (so in casu in Bezug auf die V.______ AG und die U.______ AG: Zinsen für 1. bis 5. Dezember 2003) oder – wie im Falle der Nebenintervenientin – zwischenzeitlich ein Teil der Forderungen getilgt wurde (D. Staehelin, ZZZ 37/2016, S. 26). Nichts anderes lässt sich für den vorliegenden Fall aus BGE 138 III 797 ableiten. Denn erstens betraf jener Entscheid einzig die betreibungsrechtliche Frage der Eignung einer unterschriftlichen Anerkennung eines Kontokorrentsaldos als Schuldanerkennung im Sinne von Art.