72 Rz. 37). Alleine dieser Umstand der Verbuchung des – wovon hier einstweilen ausgegangen wird (vgl. vorne, E. V.A.2.) – novierten Kontokorrentsaldos per 30. November 2003 in einer neuen Rechnung (Dezember 2003) bewirkt aber keine Rechtsänderung hinsichtlich dieser nunmehr verbuchten Saldoforderung (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 9; Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 18) bzw. dass auf die von der Beklagten und der Nebenintervenientin gemeinsam festgestellte Richtigkeit dieses Saldos per 30. November 2003 wieder zurückgekommen werden könnte (vgl. auch BGE 104 II 190, E. 2c). Anders wäre die Rechtslage erst, wenn ein neuer Saldo gezogen und anerkannt wird (vgl. Art. 117 Abs. 1 und 2 OR).