In Bezug auf die V.______ AG und die U.______ AG wurde ferner von keiner der Parteien behauptet, dass die per 30. November 2003 letztmals gezogenen Kontokorrentkonten-Salden auf neue Rechnung vorgetragen worden wären. Hinsichtlich dieser beiden Gesellschaften kann somit zum Vornherein nicht gesagt werden, das Kontokorrentverhältnis sei über den 30. November 2003 hinaus effektiv fortgesetzt worden. Was die Nebenintervenientin anbelangt, so brachte diese hingegen sinngemäss selber vor, dass der per 30. November 2003 gezogene Saldo auf neue Rechnung vorgetragen wurde (vgl. act. 28 Rz. 35 am Schluss; act. 72 Rz. 37).