Entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 43) ist – jedenfalls aus der Gesamtheit der Vorbringen der Nebenintervenientin (vgl. vorne, E. V.B.) – klar, dass die eingeklagte Forderung nach Auffassung der Nebenintervenientin auf per 30. November 2003 entstandenen, novierten Saldoforderungen beruht. Hierzu kommen gemäss der Nebenintervenientin bezüglich der V.______ AG und der U.______ AG einzig noch Zinsforderungen auf diese behaupteten Saldoguthaben für die Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2003 bzw. werden bezüglich der Nebenintervenientin vom behaupteten Saldoguthaben gewisse zwischen dem 1. und 5. Dezember 2003 erhaltene Gutschriften in Abzug gebracht (vgl. vorne, E. V.B.4.).