Gleichzeitig behaupte die klagende Partei aber jedenfalls in Bezug auf die Verbuchungen mit der Nebenintervenientin, die Kontokorrente seien bis am 5. Dezember 2003 fortgeführt worden. Werde der gezogene Saldo in einem Kontokorrentverhältnis nicht bezahlt, sondern dieses – entsprechend der Behauptung der klagenden Partei – fortgesetzt, so verliere der Saldo seine selbständige Natur und werde zu einem blossen Posten im laufenden, fortgesetzten Kontokorrent. Daher bestehe vorliegend nach eigener Darstellung der klagenden Partei per 5. Dezember 2003 keine Novation (mehr). | | b) | Diese beklagtische Argumentation trifft nicht zu: Entgegen der Beklagten (act.