60 Rz. 48 act. 46 Rz. 3 f.). Denn das einem Kontokorrentverhältnis immanente Abtretungsverbot besteht zwar während dessen Dauer, nicht aber nach Beendigung desselben (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 3, 14). Die in der vorliegenden Angelegenheit erfolgten Abtretungen sind somit – bei bewiesener Beendigung der Cash Management-Innominatvertragsverhältnisse per 5. Dezember 2003 – auch insofern zulässig. | |