Sofern also die Beklagte in der Duplik nicht noch gegenteilige substantiierte Tatsachenbehauptungen vorbringt, wird der Beweis für die Beendigung der Innominatvertragsverhältnisse zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin, der V.______ AG bzw. der U.______ AG am 5. Dezember 2003 als erbracht zu betrachten sein. | | c) | Ist aber einmal bewiesen, dass das Cash Management-Verhältnis per dann beendet worden ist, so ist es ohne weiteres zulässig, die behaupteten, aus diesem Innominatvertragsverhältnis bei dessen Beendigung bestehenden Saldoforderungen – wie geschehen (vgl. vorne, E. IV.) – später an Dritte abzutreten (dies ist zwischen den Parteien unstrittig, vgl. act. 60 Rz.