__ AG) per 5. Dezember 2003 beendet wurde. Hat nämlich die Beklagte nach diesem Datum auf den fraglichen Kontokorrentkonten keine Verbuchungen gruppeninterner Forderungen und keine Saldoziehungen mehr vorgenommen – die Beklagte äusserte bisher keine konkreten Behauptungen weiterer Verbuchungen und/oder Saldoziehungen in der Zeit nach diesem Datum –, so liegt darin in Verbindung mit dem Verhalten der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, nach dem 30. November 2003 keine konzerninternen Forderungen und Schulden mehr über das Konzernclearing abgewickelt zu haben sowie noch bis am 5. Dezember 2003 erhaltene Zahlungen in Abzug zu bringen