Hunkeler, KUKO SchKG, Art 297 N 11). Ihre Sachverhaltsdarstellung hier einstweilen als bewiesen vorausgesetzt, trifft es aber dennoch zu, dass das fragliche Konzernclearing und Cash Pooling jedenfalls in Bezug auf die hier interessierenden Gruppengesellschaften (Beklagte, Nebenintervenientin, V.______ AG und U.______ AG) per 5. Dezember 2003 beendet wurde.