92 Rz. 97) auch bezüglich der Beendigung des Cash Managements hinreichend substantiiert. | | b) | In materiellrechtlicher Hinsicht ist zu den Darlegungen der Nebenintervenientin betreffend die Beendigung des Cash Managements in der X.______-Gruppe (Cash Pooling und Konzernclearing) zunächst zu bemerken, dass die Bewilligung der Nachlassstundung entgegen dem, was die Nebenintervenientin mit ihrem entsprechenden Vorbringen suggeriert, nicht dazu führt, dass laufende Verträge von Gesetzes wegen aufgelöst würden (vgl. Art. 297 SchKG; Hunkeler, KUKO SchKG, Art 297 N 11).