__ AG übergeben worden. Für die Zeit nach dem 30. November 2003 hätten sich die Salden bis am 5. Dezember 2003 nur noch wegen von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, wie üblich über das Kontokorrentkonto verbuchten Zahlungen reduziert (so betreffend die Nebenintervenientin) respektive wegen – vom 1. bis am 5. Dezember 2003 – berechneten Zinsgutschriften erhöht (V.______ AG und U.______ AG). Die Klage ist demzufolge entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 42 f.; act. 92 Rz. 97) auch bezüglich der Beendigung des Cash Managements hinreichend substantiiert.