Aus der Gesamtheit ihrer Vorbringen geht aber klar hervor, dass sie das Konzernclearing als per 5. Dezember 2003 beendet erachtet: Sie hat nämlich keine Verbuchungen und Saldoziehungen behauptet, welche auf einen Zeitpunkt nach diesem Datum fallen. Vielmehr macht sie geltend (vgl. vorne, E. V.B.4.), dass die Beklagte auf den fraglichen Kontokorrentkonten letztmals per 30. November 2003 die Salden gezogen habe. In der Zeit danach seien von der Beklagten keine Kontoauszüge zu den Kontokorrentkonten mehr erstellt worden bzw. seien zumindest keine solchen mehr an die Buchhaltungsstellen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG übergeben worden.