11. | a) Hinsichtlich der Beendigung des Konzernclearings hat die Nebenintervenientin wie erwähnt (E. V.B.4.; act. 46 Rz. 3) vorgebracht, mit Eröffnung der Nachlass- und Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe sei das von der Beklagten bis zur Nachlassstundung für die X.______-Gruppe ausgeübte Cash Pooling beendet worden. Aus dem Kontext dieser Tatsachenbehauptung ist ersichtlich, dass die Nebenintervenientin dabei zwar von Cash Pool spricht, jedoch offensichtlich das Konzernclearing bzw. das Cash Management als Ganzes meint.