313 f. sowie 362: indem die Beklagte die Richtigkeit der eingereichten Kontokorrentkontoauszüge aus ihrer Buchhaltung anerkennt, anerkennt sie auch eine Teilnahme der in diesen Kontoauszügen genannten Gesellschaften am unstrittig [act. 40 Rz. 212, 103] in der X.______-Gruppe implementierten Cash Management) und es sind in casu – wenn die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen ist – ohnehin einzig die Saldoforderungen der letzteren Gesellschaften gegen die Beklagte zu beurteilen und nicht das Cash Management System der X.______-Gruppe insgesamt. | |