10. | Für die Beurteilung der vorliegenden Kollokationsklage braucht sodann nicht ermittelt zu werden, welche Gesellschaften der X.______-Gruppe genau ins Cash Management involviert waren. Unstrittig nahmen nämlich jedenfalls die Beklagte, die Nebenintervenientin, die U.______ AG und die V.______ AG an diesem teil (act. 28 Rz. 15 ff.; act. 40 Rz. 313 f. sowie 362: indem die Beklagte die Richtigkeit der eingereichten Kontokorrentkontoauszüge aus ihrer Buchhaltung anerkennt, anerkennt sie auch eine Teilnahme der in diesen Kontoauszügen genannten Gesellschaften am unstrittig [act.