Die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt, ist es aber letztlich für die Beurteilung der vorliegenden Kollokationsklage irrelevant, wann genau dieser Vertragsschluss erfolgte. Denn für die von der Nebenintervenientin angestrebte Anwendung von Art. 117 OR ist es ohne Bedeutung, wann das Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist, knüpft diese Bestimmung doch nur an die Saldoanerkennung eine (positive) Rechtsfolge (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 7; HGer ZH, HG 110233 vom 15. Juli 2014, E. 2.3.2.1. m.w.H.). | |