etc. bzw. Verpflichtungen entstehen sollen (vgl. auch Jagmetti, a.a.O., S. 87 f.). Der Vertragsschluss unter den beteiligten Gruppengesellschaften betreffend Cash Management der X.______-Gruppe ist angesichts der genannten Konzernweisung spätestens gegen Ende des Jahres 1996 erfolgt. Gemäss dem Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin bestehen aber Anzeichen, dass dieses Cash Management (Konzernclearing und Cash Pooling) in der X.______-Gruppe bereits zuvor praktiziert wurde. Die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt, ist es aber letztlich für die Beurteilung der vorliegenden Kollokationsklage irrelevant, wann genau dieser Vertragsschluss erfolgte.