Auf den ersten Blick mangelt es infolge dieser einseitigen Weisung an übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der involvierten Gruppengesellschaften, die unabdingbare Voraussetzung jedes Vertragsschlusses ist (Art. 1 OR). Indes liegt ein zumindest konkludenter Vertragsschluss vor, entspräche es doch gewiss nicht der Meinung der einzelnen beteiligten Gruppengesellschaften, dass die beträchtliche Beträge betreffenden Verrechnungen bzw. Bildungen von gruppenweiten Nettoguthaben bzw. -schulden über eine derart lange Zeit (zumindest seit Oktober 1996 bis Ende 2003) ohne jede vertragliche Grundlage erfolgten.