18-21) den teilnehmenden Gruppengesellschaften gegenüber der als zentrale Verrechnungspartei handelnden Beklagten in Bezug auf jede einzelne konzerninterne Transaktion ein Weisungsrecht bezüglich deren Verbuchung in den Kontokorrentkonten zusteht (anders nur bezüglich Zinsverbuchungen, vgl. E. V.F.12b), was ebenfalls für Auftragsrecht und gegen eine einfache Gesellschaft spricht (Weber, BSK OR I, Art. 394 N 34). | | c) | Bezüglich des Cash Poolings (zweite Komponente des in der X.______-Gruppe praktizierten Cash Managements, vgl. vorne, E. III.3a) braucht – so denn die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen ist – keine abschliessende rechtliche