Ausserdem ist zu beachten, dass gemäss der Nebenintervenientin (act. 28 Rz. 18-21) den teilnehmenden Gruppengesellschaften gegenüber der als zentrale Verrechnungspartei handelnden Beklagten in Bezug auf jede einzelne konzerninterne Transaktion ein Weisungsrecht bezüglich deren Verbuchung in den Kontokorrentkonten zusteht (anders nur bezüglich Zinsverbuchungen, vgl. E. V.F.12b), was ebenfalls für Auftragsrecht und gegen eine einfache Gesellschaft spricht (Weber, BSK OR I, Art. 394 N 34).