O., S. 94 f.). Es liegen somit je parteispezifische Interessen vor, weshalb ein auftragsrechtliche Elemente aufweisendes Innominatvertragsverhältnis und nicht eine einfache Gesellschaft besteht (Weber, BSK OR I, Art. 394 N 34). Ausserdem ist zu beachten, dass gemäss der Nebenintervenientin (act.