Andererseits erhalten sie auf ihren aus dem Konzernclearing allenfalls resultierenden Netto-Netto-Guthaben Zins bzw. erhalten sie bei Netto-Netto-Schulden eine Kreditmöglichkeit und zudem profitieren sie von insgesamt günstigeren Zahlungsverkehrskosten. Diese Vorteile geniesst auch die Beklagte, soweit sie selber konzerninterne Forderungen oder Schulden hat. Bei ihr kommt aber zusätzlich hinzu, dass sie – so die hier als bewiesen angenommene Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin (act. 72 Rz. 34) – von Einnahmen aus den Zinsdifferenzen profitiert. Im Gegenzug hat sie die Verbuchungen, Kontoführungen und Saldoziehungen vorzunehmen (zum Ganzen vgl. auch Jagmetti, a.a.O., S. 94 f.).