__ erlassene Konzernweisung 18/96, act. 30/1). Die mit dem Konzernclearing und dem Cash Pooling verfolgten Zwecke der Reduktion der Zahlungsverkehrskosten des Konzerns bzw. der Optimierung der Liquiditätsbewirtschaftung liegen primär im Interesse der Konzernleitung. Es kann somit nicht gesagt werden, die Durchführung des Konzernclearings und Cash Poolings beruhe auf dem gemeinsamen Willen der teilnehmenden Gruppengesellschaften, ein gemeinsames Ziel durch partnerschaftliches Zusammenwirken zu erreichen (affectatio societatis). Vielmehr hat die Teilnahme am Cash Management der X.______-Gruppe für die teilnehmenden Gruppengesellschaften austauschvertraglichen Charakter.