| | b) | Zu verneinen ist das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR). Denn die Durchführung des Cash Managements in der X.______-Gruppe beruht gemäss den Vorbringen den Parteien (u.a. act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103, 212) nicht auf einem gemeinsam durch die teilnehmenden Gruppengesellschaften als gleichberechtigte Partner getroffenen Entscheid, sondern vielmehr auf einseitiger Weisung durch die Konzernleitung (vgl. die von QX.______ erlassene Konzernweisung 18/96, act. 30/1).