Die beklagtische Aussage (act. 40 Rz. 256), beim von der Nebenintervenientin vorgebrachten Klagefundament handle es sich um ein auf den historischen undurchsichtigen Geschäftspraktiken von QX.______ fussendes Konstrukt, das „an allen Ecken und Enden“ nicht aufgehe, trifft somit nicht zu. Vielmehr liegt ein multilaterales Netting vor, wie es in Konzernen durchaus üblich ist (vgl. vorne, E. V.E.1.). Ausserdem hat die Beklagte selber anerkannt (act. 40 Rz. 362), dass die von der Nebenintervenientin ins Recht gelegten Auszüge aus in ihrer Buchhaltung geführten Kontokorrentkonten tatsächlich so lauteten wie eingereicht. | | b) | Zu verneinen ist das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Art.