8. | a) Insgesamt ist nach dem Gesagten das in der X.______-Gruppe praktizierte Konzernclearing – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen unterstellt – als ein dem Kontokorrentkreditvertrag ähnliches, mehrparteiliches Innominatvertragsverhältnis zu qualifizieren. Als Bestandteile weist es einen antizipierten Verrechnungsvertrag, eine Kontokorrentabrede sowie darlehens- und auftragsrechtliche Elemente und solche der Schuldanerkennung (Art. 17 OR) sowie der Novation (Art. 116 f. OR) auf. Die beklagtische Aussage (act.