7. | Für den Fall jedoch, dass sich die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bezüglich Saldoziehungen und -anerkennungen nicht wird beweisen lassen und als Folge daraus keine Novationen vorliegen, ist der Beklagten darin beizupflichten, dass seitens der Nebenintervenientin eine ungenügende Substantiierung der eingeklagten Forderungen besteht und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Denn diesfalls müsste die klagende Partei je für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.____