6. | Soweit die Beklagte im Übrigen der Ansicht ist, gewisse Positionen seien in den fraglichen Kontokorrentkonten zu Unrecht verbucht worden (vgl. act. 40 Rz. 93, wo sie vorbringt, die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Forderungen gründeten nicht auf geschäftlichen Transaktionen mit ihr sowie act. 40 Rz. 383 ff.: behauptete Rechtsgrundlosigkeit der den geltend gemachten Forderungen zugrundeliegenden Buchungen auf den Kontokorrentkonten), so trifft infolge der Novationen sie hierfür die Behauptungs- und Beweislast (vgl. vorne, E. V.E.2e).