Der Beklagten kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt (act. 40 Rz. 46 ff.), die Klage könnte erst im Umfang eines CHF 3‘393‘110‘224.12 (Total der angeblich von der Nebenintervenientin anerkannten Ansprüche) übersteigenden Mehrbetrages gutgeheissen werden. | |