Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nebenintervenientin zwar im Zusammenhang mit dem Einsetzen der einzelnen, über das Konzernclearing abgewickelten Forderungen in die Kontokorrrentkonten Gegenansprüche der Beklagten anerkannt hat, aber mit der Kollokationsklage klarerweise novierte Saldoforderungen geltend macht, bei welchen diese anerkannten Gegenforderungen zuvor bereits laufend verrechnet wurden. Der Beklagten kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt (act.