5. | Die infolge dieser Novationen neu entstehenden Forderungen bzw. Schulden haben – wie vorne dargelegt (E. V.E.2d) – eine eigene Identität und rechtliche Qualifikation. Immerhin aber sind die vorliegend behaupteten Saldoforderungen (Guthaben aus Kontokorrent der Nebenintervenientin, der U.______ AG und der V.______ AG) zumindest als darlehensähnlich zu klassifizieren (vgl. auch hinten, E. VI.B.3a), wuchsen sie doch nach Darstellung der Nebenintervenientin (act. 28 Rz. 33, 179, 297) über mehrere Jahre hinweg zumeist kontinuierlich an, womit ein Element der Kreditierung vorliegt.