171, 287) und sich auch in den bei den Akten liegenden Kontoauszügen zeigt (act. 30/10-17, 30/129-138; vgl. insbesondere die hier interessierenden Kontoauszüge für den Monat November 2003, act. 30/17, 30/138) – erfolgte die Zinsberechnung und -verbuchung jeweils vor der Saldoziehung. Sie ist also in den von der Beklagten gezogenen und den Gruppengesellschaften mitgeteilten sowie von diesen stillschweigend anerkannten monatlichen Salden, mithin in den novierten Forderungen, miterfasst. Somit gelten die Zinsenhöhe und -berechnung als konkludent anerkannt. | |