__ AG in Bezug auf die Kontokorrentsalden entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 382) jeweils monatlich ein Novierungswille vor bzw. ist ein solcher zu vermuten (Art. 117 Abs. 2 OR). | | c) | Sofern sich ergeben wird, dass die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen zu betrachten ist, ist es im Übrigen unschädlich, dass die Nebenintervenientin bezüglich der Höhe der gruppeninternen Soll- und Habenzinsen sowie der Modalitäten für deren Vereinbarung unter den Gesellschaften keine detaillierten Tatsachenbehauptungen vorbrachte. Denn – wie die Nebenintervenientin geltend gemacht hat (act. 28 Rz. 171, 287) und sich auch in den bei den Akten liegenden Kontoauszügen zeigt (act.