___ AG und die V.______ AG – jeweils stillschweigend erfolgt, was zulässig ist. Zwar mag es – wie die Beklagte geltend macht (act. 40 Rz. 381) – in Konzernverbunden üblich sein, schriftliche Saldobestätigungen einzuholen, rechtlich zwingend erforderlich für die Annahme einer Saldoanerkennung ist dies jedoch nicht (vgl. zum Ganzen vorne, E. V.E.2c). Demnach liegt – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – sowohl bei der Beklagten als auch bei der Nebenintervenientin respektive der V.______ AG und der U.______ AG in Bezug auf die Kontokorrentsalden entgegen der Beklagten (act.