bedeuten diese Tatsachen (Erstellen der Kontoauszüge, Ziehung der Salden und Zustellung der Kontoauszüge durch die Beklagte), dass diese die fraglichen Salden anerkannt hat (vgl. vorne, E. V.E.2c). Sofern die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen angesehen werden kann (und die Beklagte im Rahmen der Duplik nicht noch substantiiert geltend machen wird sowie hernach zu beweisen vermag, dass innert nach den Umständen angemessener Frist Widerspruch erhoben wurde), ist die Anerkennung der Salden durch die Teilnehmergesellschaften – hier relevant: durch die Nebenintervenientin, die U.______ AG und die V.______ AG – jeweils stillschweigend erfolgt, was zulässig ist.