Im Einzelnen ergeben sich – so denn die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen sein wird – diese Novationen daraus, dass – gemäss der Nebenintervenientin (act. 72 Rz. 164) – die Beklagte selbst die fraglichen Transaktionen verbucht, allmonatlich die Kontokorrentkonto-Auszüge erstellt und die Salden gezogen sowie die Kontoauszüge den involvierten Gruppengesellschaften zugestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 40 Rz. 364) bedeuten diese Tatsachen (Erstellen der Kontoauszüge, Ziehung der Salden und Zustellung der Kontoauszüge durch die Beklagte), dass diese die fraglichen Salden anerkannt hat (vgl. vorne, E. V.E.2c).