4. | a) Die nach Darstellung der Nebenintervenientin jeden Monat gezogenen Salden der konzerninternen Kontokorrentkonten wurden jeweils noviert, sobald die Beklagte als zentrale Abrechnungsstelle einerseits und die am Cash Management teilnehmenden Gruppengesellschaften andererseits diese anerkannt haben (vorne, E. V.E.2c). Jedenfalls behauptete die Beklagte bislang nicht in substantiierter Weise eine anderslautende Parteivereinbarung, wonach durch die Saldoziehungen keine Novation bewirkt worden sei (Art. 117 Abs. 2 OR; Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, Band II, 10. Aufl., Zürich 2014, N 3162).