30/1 Ziff. 4, wonach unter den beteiligten Konzerngesellschaften der Kassen-, Postcheck- und Bankverkehr nicht gestattet ist). Insofern weist das zwischen den beteiligten Gruppengesellschaften betreffend Konzernclearing bestehende Vertragsverhältnis als solches höchstens in untergeordnetem Masse darlehens- und/oder hinterlegungsrechtliche Elemente auf (anders die novierten Saldoforderungen, vgl. sogleich sowie – indes für das Cash Pooling, nicht für das Netting – Jagmetti, a.a.O., S. 81, 91). | |