3. | Nach – hier einstweilen als bewiesen unterstellter – Darstellung der Nebenintervenientin (act. 28 Rz. 15; vgl. zur diesbezüglichen Bestreitung der Beklagten act. 40 Rz. 262) wird mit dem in der X.______-Gruppe praktizierten Netting insbesondere bezweckt, „ein Durcheinander von gegenseitigen Forderungsverhältnissen zwischen den Konzerngesellschaften“ zu vermeiden (vgl. auch act 30/1 am Ende). Im Allgemeinen ist primäres Ziel eines solchen Nettings sodann, dank verringerter Anzahl effektiver Zahlungsströme die Zahlungsverkehrskosten des Konzerns zu senken (Giegerich, ST 10/02, S. 872; Jagmetti, a.a.O., S. 57; vgl. auch act. 30/1 Ziff.