vor (beachte zudem die erwähnte [E. V.F.1.] auftragsrechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Tätigsein als zentrale Abrechnungsstelle). Aus denselben Gründen (Ersetzen eines konzerninternen Vertragsverhältnisses durch zwei neue Verträge bzw. Forderungen/Schulden; auftragsrechtliche Elemente) liegen im Zusammenhang mit den von der Beklagten vorgenommenen Verbuchungen auch keine Schenkungen bzw. Schenkungsversprechen vor (so die Beklagte, vgl. act. 40 N 80, 351 ff.; act. 92 Rz. 120 f. sowie Rz. 91).